AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (PDF) von Milani Design & Consulting (Version 2023.1)

 

Geltungsbereich

Alle Vereinbarungen über Leistungen der milani design & consulting AG («milani») gegenüber dem Vertragspartner erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch «AGB»).

Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als milani ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.

Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der dieser den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

 

Angebot & Vertragsschluss

Alle Angebote von milani sind unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Bei einer Beauftragung nach Ablauf dieses Termins behält sich milani eine Überprüfung der Konditionen und Terminpläne vor.

Durch schriftliche Annahme des Angebots der milani durch den Auftraggeber (per E-Mail reicht), kommt eine verbindliche Vereinbarung zustande. Sollten sich Bestimmungen dieser AGB und des konkreten Angebots widersprechen, so gelten vorrangig die Bestimmungen des jeweiligen Angebots. 

 

Leistungsumfang, Verantwortung & Mitwirkung des Auftraggebers

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die milani. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

Alle Leistungen der milani (also z.B. alle Vorentwürfe, Skizzen) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Auftraggebers gelten sie als genehmigt.

Der Auftraggeber hat zu Beginn des Projektes einen verantwortlichen Mitarbeiter als Projektmanager benennt, der milani in fachlichen Fragen unterstützt. Diese Unterstützung bezieht sich vor allem auf kurzfristig notwendige Informationen und Materialien, auf die Nennung von Gesprächspartnern und das Treffen von Entscheidungen bzw. die Weiterleitung von Entscheiden an milani. Zudem ist der Auftraggeber auf seine Kosten für die Abklärung und Beschaffung allfälliger vorbestehender Rechte Dritter wie insbesondere Urheber-, Patent-, Marken- und Designrechte verantwortlich, welche milani für die Leistungserbringung benötigt, sofern diese Aufgabe nicht ausdrücklich im Vertrag milani übertragen wird. milani ist jedoch dazu verpflichtet, auf rechtliche Risiken, die ihr bekannt werden, hinzuweisen.

Der Auftraggeber sichert zu, dass er sämtliche erforderlichen Rechte an allen, milani zur Verfügung gestellten Inhalten besitzt oder die notwendigen Rechte hierfür hat.

Weiter bezieht sich die Mitwirkungsplicht des Auftraggebers auf die Sicherstellung der Leistungen von Nebenlieferanten von milani, die Durchführung von regelmässigen Datensicherungen; die Information von milani über regulatorische Anforderungen und besondere technische Normen, sofern die Erarbeitung dieser Informationen im Vertrag nicht ausdrücklich milani übertragen wird; die Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen. Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, so sind allfällige inhaltliche und/oder terminliche Zusagen von milani nicht mehr bindend und der Auftraggeber ersetzt milani den Mehraufwand, der milani aus seiner Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entsteht. Der Auftraggeber wird milani zudem über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von milani wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

Projektleitung

Der Projektlenkungsausschuss ist für den Projektverlauf und die Ergebnisse verantwortlich. Er wird zusammengesetzt aus der Vertretung des Auftraggebers und milani. Er ist vor Beginn des Projektes zu definieren.

 

Erfüllungsort

Wird keine besondere Regelung getroffen, gilt folgender Erfüllungsort: milani design & consulting AG, Thalwil.

 

Vergütung

Grundlage der Zusammenarbeit ist eine Vergütung der Leistungen auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Rahmen eines vorab spezifizierten Entwicklungsbudgets - wenn nicht eine andere, z.B. eine pauschale Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde. Die budgetierten Stunden gelten als Richtwerte mit einer Varianz von ±15%. Vor Beginn jeder neuen Phase wird das vorab eingeschätzte Budget überprüft und mit Hilfe der relevanten Erkenntnisse angepasst.

Alle Leistungen der milani, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der milani erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

Kostenvoranschläge der milani sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von milani schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird milani den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

 

Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig. Die von milani erbrachten Leistungen und übergebenen Dokumente, Designs etc. bleiben bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung im Eigentum der milani.

Bei verspäteter Zahlung steht milani 5% (p.a.) Verzugszins vom geschuldeten Betrag ab dem Verfalltag in Rechnung. Die Erhebung allfälliger Spesen (Mahngebühren) bleibt vorbehalten.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann milani sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

Weiters ist milani nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

Der Auftraggeber ist nicht zur Verrechnung eigener Forderungen mit den Forderungen der milani berechtigt, außer die Forderung des Auftraggebers wurden von der milani schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

Beizug Dritter


milani kann zur Leistungserbringung nach freiem Ermessen ohne Zustimmung des Auftraggebers Unterlieferanten beiziehen. Der Auftraggeber hat das Recht, Unterlieferanten abzulehnen, sofern er dafür berechtigte Gründe vorbringen kann. milani steht für die Leistungen solcher Unterlieferanten ein wie für ihre eigenen.

 

Beizug von Experten

Sind für bestimmte Leistungen Spezialkenntnisse erforderlich, über welche milani nicht selbst verfügt, so kann milani die Erbringung solcher Leistungen mit Zustimmung des Auftraggebers in eigenem Namen oder im Namen des Auftraggebers einem Experten übertragen. milani übernimmt keine Verantwortung und Haftung für die Leistungen bei- gezogener Experten. Zu diesen Expertenleistungen gehören u. a. reine Engineering Leistungen.

 

Vorzeitige Beendigung durch den Auftraggeber

Wird das Projekt abgebrochen (aus welchen Gründen auch immer), so wird milani ohne Einbussen bis zum Tag der Kündigung für sämtliche erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber honoriert. Zusätzlich werden sämtliche Drittkosten durch den Auftraggeber übernommen; dasselbe gilt für Folgekosten, die nicht mehr storniert werden konnten.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags aus Gründen, die milani nicht zu vertreten hat, werden sämtliche erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber honoriert sowie weitere 20 % des weggefallenden Auftragsvolumens zur Deckung entstehender Auslastungslücken in Rechnung gestellt.

 

Änderungen

Mehraufwendungen, die im Projektverlauf infolge Änderungen bezüglich der Aufgabenstellung und/ oder Terminen entstehen, sind nicht im Budget des vorliegenden Angebots enthalten und bedürfen der vorgängigen schriftlichen Bestätigung durch milani.

Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit der milani.

 

Belegexemplar

Der Auftraggeber hat milani nach erfolgreicher Produktion jeweils ein unentgeltliches Belegexemplar für die interne Ausstellung zu übergeben. Milani ist berechtigt, zu Marketingzwecken mündliche und/oder schriftlich mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (z.B. Nennung auf der Website). Nach Markteinführung durch den Auftraggeber ist milani berechtigt, die von ihr entwickelten Ergebnisse für Marketingzwecke in angemessener Form zu nutzen (für Publikationen jeglicher Art). 

 

Haftung

milani haftet für die getreue und sorgfältige Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung und garantiert, dass diese gemäss den vertraglichen Spezifikationen und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erfolgte.  Für die vom Auftraggeber genehmigten Leistungen übernimmt milani keine Haftung.

Für Schäden des Auftraggebers, die auf eine schuldhafte Vertragsverletzung von milani zurückzuführen sind, haftet milani gleich aus welchem Rechtsgrund bis zu einem Betrag von CHF 25‘000. Die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Regressforderungen Dritter, Schäden aus Betriebsunterbrüchen sowie für alle indirekten Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit sowie für die Schutzfähigkeit als geistiges Eigentum der von milani erbrachten Leistungen haftet milani nicht.

 

Prüfung und Genehmigung der Leistung

Der Auftraggeber prüft die Beschaffenheit der Leistung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, spätestens aber innert 14 Tagen. Bei ausbleibendem, verspätetem oder unpräzisem Feedback hat der Auftraggeber die Leistung genehmigt.

Weist die erbrachte Leistung nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften auf oder ist sie mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, die Korrektur derselbigen zu fordern. Dieses Recht verwirkt nach fristgerechter Prüfung und Genehmigung der Leistung.

 

Schadloshaltung

Wird milani von Dritten oder von staatlichen Behörden im Zusammenhang mit den Vertragsleistungen in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber in folgenden Fällen zur Schadloshaltung von milani verpflichtet:

  • (i) Ansprüche aus Produktehaftpflicht;
  • (ii) Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter, sofern milani nicht selbst mit Überprüfung auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dirtter beauftragt wurde.

Die Verpflichtung zur Schadloshaltung entfällt, wenn milani die Inanspruchnahme durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Pflicht selbst verschuldet hat. Die Schadloshaltung umfasst neben dem Ersatz berechtigter Drittansprüche auch die Rechtskosten von milani.

 

Entsorgung

milani ist berechtigt, das ihr zur Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Material (z. B. Untersuchungsmaterial) nach Vertragsende dem Auftraggeber zurückzugeben oder auf seine Kosten zu entsorgen. Die Kosten der Entsorgung werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.

 

Schutzrechte und Eigentum

Sämtliche der anderen Partei überlassenen Daten, Dokumente, Materialien und sonstiges materielles Eigentum stehen im alleinigen Eigentum der bereitstellenden Partei und sind jederzeit auf schriftliche Aufforderung und Anweisung, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit, unverzüglich der bereitstellenden Partei zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich sämtlicher Ausdrucke oder elektronischer Kopien).

Die vollständigen, uneingeschränkten Nutzungsrechte am vertraglich vereinbarten Entwicklungsergebnis und neu geschaffenen Immaterialgüterrechten gehen mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Entschädigung auf den Auftraggeber über. Darunter fallen alle Schutzrechte, die im Rahmen der Zusammenarbeit neu geschaffen, entwickelt und erstmals von oder für milani in die Praxis umgesetzt werden.  Nicht davon umfasst sind existierende Immaterialgüterrechte, d.h. alle Patente, Marken, Urheberrechte (z.B. technische Daten, Entdeckungen, Ideen, Know-how, Designrechte, Software, Prozesse, Geschäftsgeheimnisse, andere geistige Eigentumsrechte, einschliesslich aller Verbesserungen, Modifikationen oder Erweiterungen derselben, die vor dem Datum des Vertragsabschlusses im Eigentum von milani standen oder an diese lizenziert wurden («milani IP»). Diese verbleiben im alleinigen Eigentum von milani. Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte für die vertraglichenn Leistungen erwirbt der Auftraggeber auch das uneingeschränkte Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Marken usw. an den vereinbarten Leistungen, wobei sämtliche milani IP davon ausgenommen ist. Schutzrechtsanmeldungen sind nicht Bestandteil der Leistungen von milani. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen unverändert. Das Nutzungsrecht erlaubt dem Auftraggeber die Nutzung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Es ist zeitlich unbefristet, übertragbar und nicht ausschliesslich, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem Vertrag nichts anderes ergibt. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bearbeitung und zum Vertrieb der Arbeitsergebnisse, sofern das für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlich ist. Das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht ist nicht übertragbar. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Standardkomponenten und Methoden von milani losgelöst vom Arbeitsergebnis selbstständig zu vertreiben.

milani ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how frei, sofern dabei die Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers gewahrt bleiben.

Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass milani alleinige Urheberin der vertraglichen Leistungen ist und ein ausschliessliches Recht auf Namensnennung hat und dieses wird gemäss Branchenusanz gewahr.

 

Wahrung der Vertraulichkeit

Die Parteien anerkennen und vereinbaren, dass die von einer Partei («Offenlegende Partei») der anderen Partei («Empfangende Partei») offengelegten Informationen für die Offenlegende Partei vertraulich und geheim sind und dass die Empfangende Partei diese Informationen – vorbehaltlich gesetzlicher Offenlegungspflichten - in gleicher Weise behandeln wird, wie sie ihre eigenen vertraulichen und geheimen Informationen behandeln würde und dass diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden oder für andere Zwecke als die vereinbarte Zusammenarbeit verwendet werden, ausser:

  • Mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Offenlegenden Partei; oder
  • Insoweit als dass solche Informationen bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentliche bekannt werden;
  • Wenn diese Informationen nachweislich bereits vor Offenlegung im Besitz der empfangenden Partei waren;
  • Wenn die Informationen durch eine Dritte Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden;
  • Insoweit, als dass solche Informationen von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Verwendung von Informationen der offenlegenden Partei entwickelt worden sind.

Nicht als Dritte gelten der Arbeitgeber der empfangenden Partei und deren verbundene oder nahestehende Unternehmen sowie Mitarbeiter der empfangenden Partei, sofern diese ausdrücklich auf mindestens gleichwertige Geheimhaltungsverpflichtungen und Verwertungsverbote gemäss dieser Vereinbarung hingewiesen werden und sich damit einverstanden erklären.

Die Vertraulichkeit ist bereits vor Beginn des Vertragsverhältnisses zu wahren und bleibt nach Beendigung desselben bestehen.

 

Beschäftigungsverbot

Der Auftraggeber darf Mitarbeitende von milani, welche in die Leistungserbringung involviert waren, nur mit schriftlicher Zustimmung von milani als Arbeitnehmer einstellen oder direkt oder indirekt als externe Dienstleister beschäftigen. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die als Angestellte von Unterlieferanten von milani für den Auftraggeber tätig wurden. Das Abwerbeverbot gilt für die Dauer der Leistungserbringung sowie für ein Jahr danach. Bei Verletzung des Abwerbeverbots ist eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000 pro Verletzungsfall geschuldet.

 

Beendigung des Vertrages

Der Vertrag endet mit Erfüllung. Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Ein unbefristeter Vertrag kann vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen gemäss den vertraglich vereinbarten Kündigungsbestimmungen (ordentlich) beendet werden. Bei Fehlen vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. Aus wichtigen Gründen, welche die Fortführung des Vertrages für eine Vertragspartei unzumutbar machen, kann der Vertrag nach vorgängiger, schriftlicher, erfolgloser Aufforderung zur Behebung des fraglichen Zustandes innert angesetzter Frist (ausserordentlich) aufgelöst werden. Bei ausseror- dentlicher Auflösung gilt folgende Regelung: Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind vollständig abzugelten.

 

Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen, die ausserhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, insbesondere Streiks, Krieg (ob erklärt oder nicht), Aufruhr, zivile Unruhen, Staatsstreiche, bewaffnete Konflikte, Sabotageakte, Terrorismus, Internet-Blackout, Feuer, Überschwemmung, Naturkatastrophen, Infektionskrankheiten und Epidemien, Pandemien oder staatliche Maßnahmen (jeweils ein "Ereignis höherer Gewalt"). Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt hat die nicht erfüllende Partei, die um Abhilfe ersucht, die andere Partei so schnell wie möglich schriftlich über dieses Ereignis und seine Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit zu informieren. Die nicht erfüllende Partei ist von der weiteren Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die durch das Ereignis höherer Gewalt betroffen sind, so lange befreit, wie das Ereignis andauert und diese Partei weiterhin wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternimmt, die Erfüllung wieder aufzunehmen. Ist die nichterfüllende Partei länger als drei aufeinanderfolgende Monate durch ein Ereignis Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert, so hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf mit milani abgeschlossene Verträge ist schweizerisches Recht anwendbar. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Horgen, Schweiz.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen milani d&c AG Version 2023.1